Statuten


          Name und allgemeine Bestimmungen

 

1.1       Der im Jahre 1936 gegründete Vogelschutzverein erhält den Namen „Natur- und Vogelschutzverein Gebenstorf (NVG)“ und ist im Sinne der Artikel 60 ff ZGB politisch und konfessionell neutral.

 

1.2       Der NVG hat einen eigenen Vorstand und eine eigene Kasse. Er ist dem Verband Aargauischer Natur- und Vogelschutzvereine „BirdLife Aargau - Natur- und Vogelschutz“ und damit „Schweizer Vogelschutz (SVS) - BirdLife Schweiz“ und „BirdLife International“ angeschlossen.

 2           Sitz, Zweck und Ziel

 

2.1       Das Rechtsdomizil des NVG ist Gebenstorf.

 

2.2     Der NVG bezweckt die Förderung des Natur- und Vogelschutzes. Er ist bestrebt die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, durch Exkursionen, Vorträge und andere Anlässe im vorgenannten Sinne zu fördern. Nach Möglichkeit ist eine Jugendgruppe zu unterhalten. Mit dem Einverständnis der Schulbehörde soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Natur- und Vogelschutzgedanke in der Schule gefördert werden.
Der NVG unterstützt und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit gleichem Zweck.

          Mitgliedschaft

 

3.1       Wer die Statuten anerkennt, kann Mitglied werden. Es gibt Einzel-, Paar-, Jugend- und Ehren-Mitglieder. Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen.

 

3.2       Personen, die sich um den NVG und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

3.3     Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendmitglieder (bis 18J), sowie Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Wer vor dem 1. Oktober eintritt, hat den vollen Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr zu leisten. Wer nach diesem Datum eintritt, ist erst vom nächsten Vereinsjahr an beitragspflichtig. Austretende Mitglieder schulden den vollen Beitrag des laufenden Vereinsjahres.

 

3.4     Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber des NVG in irgendeiner Weise vernachlässigen, oder Unfrieden stiften, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

      Organisation

 

4.1     Die Organe des NVG sind:

a)             Mitgliederversammlung

b)             Vorstand

c)             Rechnungsrevisoren

d)             Kommissionen (wenn solche benötigt werden)

 

4.2     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im Februar.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf:

a)             Beschluss des Vorstandes

b)             Begehren von mind. einem Fünftel (1/5) der Mitglieder

 

4.3     Unter besonderen Umständen kann der Vorstand die Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen.

 

4.4      An der Mitgliederversammlung haben das Stimmrecht:

a)             Ehrenmitglieder

b)             Vorstandsmitglieder

c)             Mitglieder

Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht an Vertreter delegieren.

 

4.5      Es können nur anwesende Personen, und nur mit ihrem Einverständnis, neu in ein Amt gewählt werden.

 

4.6       Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Traktanden zur Beschlussfassung zu unterbreiten:

a)      Wahl Stimmenzähler

b)      Protokoll letzte Mitgliederversammlung

c)      Jahresrechnung

d)     Jahresbericht

e)      Bei Wahlen: Tages-Präsidentin/Präsident    

f)       Wahlen:     Präsidentin/Präsident

übrige Vorstandsmitglieder

Jugendgruppen-Leiterin/Leiter

Revisorinnen/Revisoren

g)      Jahresbeitrag

h)      Budget und ev. Entschädigungen

i)       Verschiedenes

k)      Statutenrevision

 

4.7     Die Abstimmungen haben offen zu erfolgen, wenn nicht 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ein anderes Verfahren bestimmen. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

 

4.8       Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern.
Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahljahre sind die ungeraden Jahre.
Die Präsidentin/der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

4.9       Die Rechnungsprüfung wird durch 2 Revisorinnen/Revisoren durchgeführt. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahljahre sind die ungeraden Jahre. Die Revisorinnen/Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

 

4.10   Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

4.11   Alle Einnahmen sind zweckdienlich zu verwenden.

 

4.12   Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident im Kollektiv zu zweien mit der Aktuarin/dem Aktuar oder der Kassierin/dem Kassier.

 

4.13   Für die Verbindlichkeit des NVG haftet nur sein Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

   Der Vorstand verfügt über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 1000.-- im Einzelfall.

 

4.14   Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können Fachkommissionen geschaffen werden. Diese werden vom Vorstand gewählt und haben demselben Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.

 

4.15   Die Fachkommissionen handeln in technischen Fragen selbständig.

Der Präsident ist von Amtes wegen Mitglied dieser Kommissionen, kann aber auch ein Vorstandsmitglied dazu bestimmen.

 5           Schlussbestimmungen

 

5.1       Falls einzelne Bestimmungen dieser Statuten temporär nicht angewendet werden können, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung eine Ersatzregelung zur Abstimmung zu unterbreiten.

 

5.2     Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer an der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

5.3     Die Auflösung des NVG kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand hat Bericht über die Zweckmässigkeit der Auflösung zu erstatten und den entsprechenden Antrag zu stellen. Bei einer allfälligen Liquidation des NVG bestimmt die auflösende Versammlung wie das Vereinsvermögen solange verwaltet werden soll, bis es einer Nachfolgeorganisation mit gleicher Zielsetzung ausgehändigt werden kann.

 

5.4      Der NVG kann sich mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung zusammenschliessen. Den Entscheid darüber trifft die Mitgliederversammlung.

   Für einen Zusammenschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer an der Mitgliederversammlung notwendig.

Diese Statuten ersetzen die Version vom 28. Februar 2020.

Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2022 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.